2. Korinther 5,21 – „Für uns zur Sünde gemacht“ — rhetorisch, nicht juristisch

TL;DR

Paulus schließt in V.21 eine rhetorisch zugespitzte Versöhnungspassage ab, deren Kontext (V.19) ausdrücklich sagt: Gott rechnete den Menschen ihre Übertretungen nicht zu. Sozinianisch: das „Zur-Sünde-Machen“ ist keine Buchungsmetapher und keine forensische Imputation, sondern eine semitisierende Wendung — entweder im Sinn des at-lichen Sühnopfers (LXX hamartía) oder, wie Sozzini bevorzugt, im Sinn eines „für einen Sünder gehaltenen Menschen“. In beiden Fällen bricht der Vers den Mechanismus der doppelten Imputation, weil derselbe Kontext jede Zurechnung von Sünden ausdrücklich verneint.

„Den, der von keiner Sünde wusste, hat er für uns zur Sünde gemacht, damit wir in ihm Gerechtigkeit Gottes würden.“

2. Korinther 5,21

Kontext

2. Korinther 5,11-21 ist Paulus' lehrmäßige Begründung seines apostolischen Dienstes als „Dienst der Versöhnung“ (diakonía tês katallagês, V.18). Die Passage entfaltet, was Gott in Christus tut, nicht, was Christus an Gott leistet: Gott ist von V.18 bis V.21 grammatisches Subjekt der Versöhnungshandlung. Christus erscheint als Mittel und Modus, nicht als Empfänger einer Strafleistung.

V.19 ist der hermeneutische Schlüssel zu V.21: „Gott war in Christus und versöhnte die Welt mit sich selbst, indem er ihnen ihre Übertretungen nicht zurechnete (mê logizómenos autoís ta paraptômata autôn).“ Die Sprache der Buchhaltung (logízomai) wird hier ausdrücklich verneint — und zwar als Beschreibung des göttlichen Handelns insgesamt, nicht nur als Beschreibung des Verhaltens gegenüber den Glaubenden.

Der Bogen V.18-21 endet rhetorisch in V.21 mit einem chiastischen Doppelbild: er machte ihn zur Sünde — damit wir Gerechtigkeit würden. Diese Symmetrie ist die rhetorische Spitze, nicht eine soteriologische Theorie. Paulus argumentiert hier seelsorgerlich-paraklerisch („lasst euch mit Gott versöhnen“, V.20), nicht dogmatisch-juristisch.

Markant ist auch, was V.18-21 nicht sagt: kein hilastêrion, kein lýtron, keine Strafmetaphorik, kein „Zorn Gottes“, keine Genugtuung. Die ganze Passage spricht von Erneuerung (V.17: kainê ktísis), Botschaft (V.19c), Gesandtschaft (V.20) und Versöhnung — eine Beziehungssprache, in die V.21 als rhetorische Pointe eingebettet ist.

Schon in der altkirchlichen Auslegung (Origenes, Theodoret) wurde V.21 nicht als Beleg für Strafsubstitution gelesen, sondern als rhetorisches Tauschbild. Die forensisch-imputative Engführung ist erst eine reformatorische Lesart, ausgehend von Luthers Galaterkommentar und Calvins Institutio — eine Lesart, die den Kontext (V.19) systematisch unterbelichtet.


Sozinianische Kernthese

Sozinianisch wird V.21 als rhetorisches Tauschbild der Lebensgemeinschaft gelesen: Christus tritt in unsere Lage ein (Tod, Verfemung, äußere „Sündergestalt“), damit wir in seine Lage eintreten (Gerechtigkeit Gottes, Leben im neuen Bund). Es ist Bild der Solidarität und der realen Verwandlung in Christus — keine Buchung in einem himmlischen Kontobuch.

Sozzini argumentiert auf zwei Ebenen. Erstens kontextuell: V.19 verneint jede Zurechnung von Sünden — auch jede Zurechnung an Christus. Wenn Gott die Sünden „nicht zurechnet“, dann erst recht nicht an einen Stellvertreter. Eine doppelte Imputation wäre an dieser Stelle gerade konträr zu Paulus' eigener Begriffsbestimmung.

Zweitens philologisch: Das Wort hamartía „Sünde“ kann hier nicht in seiner moralisch-juristischen Vollbedeutung gemeint sein. Drei Lesarten sind diskutabel — Sündopfer (LXX-Sprachgebrauch), Sündergestalt (semitische Metonymie) oder für einen Sünder gehaltener Mensch (Sozzinis bevorzugte Lesart) —, doch keine von ihnen trägt die forensische Imputationstheorie.

Parallel zu Galater 3,13 („er wurde Fluch“): Christus nimmt die äußere Gestalt derer an, die unter Sünde und Tod stehen — nicht eine Strafe, die wir tragen sollten. Das „Für uns“ (hyper hêmôn) ist beziehungsmetaphorisch („zu unseren Gunsten“), nicht juristisch („anstelle von uns vor dem Strafrichter“).

Die Folge „damit wir Gerechtigkeit Gottes würden in ihm“ (genômetha dikaiosynê theou en autôi) spricht von realer Verwandlung, nicht von zugerechneter Eigenschaft: genometha „wir werden“, nicht logizómetha „uns wird zugerechnet“. Gerechtigkeit Gottes heißt hier rettende Bundestreue, an der die Glaubenden teilhaben.

Kernaussage

„Zur Sünde gemacht“ ist Bild der Solidarität und der Lebensgemeinschaft, nicht der Strafzurechnung. Christus tritt in unsere Lage, damit wir in seine Lage treten — und das innerhalb eines Verses, dessen unmittelbarer Kontext (V.19) jede Zurechnung von Sünden ausdrücklich verneint.

Exegese: Schlüsselbegriffe und Wortfeld

Vier sprachlich-philologische Schlüsselbegriffe entscheiden die Auslegung von 2. Korinther 5,21:

hamartía — „Sünde“ / „Sündopfer“ / „Sündergestalt“

Im Septuaginta-Sprachgebrauch ist hamartía ein erstaunlich vielschichtiger Begriff. In Levitikus 4-7 bezeichnet er regelmäßig nicht die Schuldzurechnung, sondern das Sündopfer selbst (hebräisch chattáth, das gleichzeitig „Sünde“ und „Sündopfer“ bedeuten kann). Lev 4,3.21.24; 5,6.9 und viele weitere Stellen verwenden hamartía in dieser kultisch-bundeskundlichen Bedeutung. Jes 53,10 LXX bezeichnet den Knecht als peri hamartías „für das Sündopfer“ oder „als Sündopfer“.

Diese Septuaginta-Bedeutung war den Korinthern als hellenistischen Judenchristen geläufig. Wenn Paulus in 2. Kor 5,21 das Wort hamartía verwendet, ist es exegetisch zwingend, diese kultische Konnotation mitzuhören: Christus wurde „zum Sündopfer“ gemacht — ein bundestheologisches Bild des Reinigungsritus, nicht ein strafrechtliches Bild des Schuldspruchs.

Sozzini argumentiert daneben eine weitere Lesart: peccatum bezeichne hier „einen für einen Sünder gehaltenen Menschen“ (im Sinn semitischer Metonymie). Das hat den Vorteil, dass es den rhetorischen Gegensatz zu „Gerechtigkeit“ symmetrisch hält: Christus, der keine Sünde kannte, wird wie ein Sünder behandelt; wir, die wir Sünder sind, werden wie Gerechte behandelt. Beide Lesarten brechen die forensische Engführung.

mê logizómenos — „nicht zurechnend“ (V.19)

V.19 verwendet das Partizip mê logizómenos: „nicht zurechnend“. Das Verb logízomai ist genau das Verb, das die forensische Imputationstheorie in den paulinischen Briefen verankern möchte (vgl. Röm 4,3-8). Paulus verwendet es hier — aber in der Negation: Gott rechnet die Sünden nicht zu.

Diese Negation ist absolut, nicht eingeschränkt: weder „er rechnete sie den Menschen nicht zu, sondern Christus“, noch „er rechnete sie nicht zu Lasten der Glaubenden, sondern zu Lasten eines Stellvertreters“. Paulus lässt die mögliche Einschränkung weg — das ist exegetisch entscheidend. Wer V.21 als doppelte Imputation liest, muss V.19 implizit qualifizieren, was der Text selbst nicht tut.

Sozzini formuliert das pointiert: Wenn Gott die Sünden den Menschen nicht zurechnet, dann ist damit der ganze Mechanismus der Zurechnung außer Kraft gesetzt. Eine spätere doppelte Imputationstheorie steht im logischen Konflikt zu Paulus' eigener Definition des Versöhnungsgeschehens.

genômetha — „wir würden / wir wären“

Paulus verwendet im Schlusssatz das Verb gínomai „werden, entstehen“ im Konjunktiv Aorist (genômetha), nicht logizometha „uns würde zugerechnet“. Diese Wortwahl ist exegetisch hochsignifikant. Gínomai bezeichnet im Griechischen reale Verwandlung, Entstehung, Werden — nicht eine forensische Statuszuweisung.

Die Imputationstheorie müsste den Konjunktiv hier durch „uns würde zugerechnet, als ob wir Gerechtigkeit wären“ paraphrasieren. Aber Paulus sagt: wir werden Gerechtigkeit Gottes — eine ontologische, nicht eine forensische Aussage. Das entspricht der johanneischen kainê ktísis-Sprache, die Paulus in V.17 selbst aufgreift: „Wer in Christus ist, ist eine neue Schöpfung.“

Calvin musste hier exegetisch Gewalt anwenden und las den Konjunktiv als forensische Setzung. Aber das ist eine theologische, keine philologische Lesart. Die sozinianische Auslegung folgt schlicht der griechischen Grammatik.

dikaiosynê theou — „Gerechtigkeit Gottes“

Dikaiosynê theou „Gerechtigkeit Gottes“ ist ein paulinischer Schlüsselbegriff (Röm 1,17; 3,21-22; 10,3 etc.). Forensisch verstanden meint er die Gerechtigkeit, die Gott zurechnet. Bundestheologisch — und das ist die sozinianische und heute auch in der protestantischen Exegese (E.P. Sanders, James Dunn, N.T. Wright) wieder breit vertretene Lesart — meint er die rettende Bundestreue Gottes selbst, an der die Glaubenden teilhaben.

In 2. Kor 5,21 spricht Paulus nicht davon, dass wir Gerechtigkeit zugerechnet bekommen, sondern dass wir Gerechtigkeit Gottes werden. Diese Wendung ist im NT einmalig und hochsignifikant: die Glaubenden werden zu Trägern, zu Erscheinungsform der göttlichen Bundestreue selbst — sie werden eingegliedert in die Heilshandlung Gottes.

Damit ist dikaiosynê theou hier keine zugerechnete Strafleistung Christi, sondern die rettende Gegenwart Gottes selbst, die in den Glaubenden konkret wird. Das passt zur paulinischen Rede von der kainê ktísis in V.17 und zur joh. Rede von der kainotis zôês „Neuheit des Lebens“ in Röm 6,4.


Vergleich der Auslegungen

Traditionell-orthodox. Gott rechnet die Sünde der Welt Christus zu und bestraft ihn als Stellvertreter; im Gegenzug rechnet er den Glaubenden Christi Gerechtigkeit zu. Hamartía = Schuldsumme; genômetha = forensischer Status; dikaiosynê theou = zugerechnete Gerechtigkeitsleistung Christi. Doppelte Imputation als juristischer Tausch.
Sozinianisch. Gott versöhnt die Welt mit sich, indem er den Sünden nicht zurechnet (V.19). Christus tritt in die Gestalt der Sünder ein (hamartía als Sündopfer bzw. Sündergestalt), damit die Glaubenden in seine Gestalt eintreten und reale Träger der göttlichen Bundestreue werden (genômetha dikaiosynê theou). Lebensgemeinschaft und reale Verwandlung statt forensischer Buchung.

Bezug auf Fausto Sozzini

Sozzini behandelt 2. Korinther 5,21 ausführlich im zweiten und vierten Teil von Über Jesus Christus den Retter. Für ihn ist V.21 der wichtigste paulinische Prüfstein gegen die Imputationslehre — gerade weil er von der orthodoxen Tradition als deren Hauptbeleg gehandelt wird. Sozzinis Argument: der unmittelbare Kontext (V.19) hebelt die forensische Lesart aus eigener Kraft aus.

„Du wirst aber sagen: Uns hat er sie zwar nicht angerechnet, Christus jedoch hat er sie angerechnet, und er wollte durchaus, dass seiner Gerechtigkeit Genugtuung getan werde. Dass dies eine Erdichtung und darüber hinaus sogar gottlos ist — ja, es zu sagen oder auch nur zu denken —, wird weiter unten deutlicher werden. … Du siehst, auf welche Weise Gott uns durch Christus mit sich versöhnt hat, nämlich indem er uns unsere Verbrechen, wie er es durch Jeremia vorhergesagt hatte, gnädig erließ.“

Fausto Sozzini, Zweiter Teil · Über die Versöhnung / 2. Kor 5

Sozzinis Argumentation in §1 des Versöhnungstraktats setzt direkt am Kontext an: Paulus sagt in V.19 zweimal ausdrücklich, dass Gott die Übertretungen nicht anrechnete. Die orthodoxe Auslegung muss diese Aussage durch eine implizite Klausel ergänzen: „den Menschen nicht, aber Christus schon“. Genau diese Ergänzung bezeichnet Sozzini als Erdichtung — eine spättheologische Lesart, die der Text selbst nicht hergibt und die seinem rhetorischen Bogen widerspricht.

In einem zweiten Argumentationsschritt (vgl. dieselbe Passage) zeigt Sozzini, dass das Wort peccatum in V.21 nicht in seiner gewöhnlichen Bedeutung „Sünde“ stehen kann, weil sonst der elegante rhetorische Gegensatz von „Sünde“ und „Gerechtigkeit“ verlorenginge: „Hinzu kommt, dass durch jene Auslegung der offensichtliche und höchst schöne und elegante Gegensatz von Sünde und Gerechtigkeit vollständig zerstört und aufgelöst wird. … Wenn nämlich dies die Meinung des Paulus ist: Gott hat uns so sehr geliebt, dass er seinen Sohn, der unschuldig war, um unseretwillen als schuldig angerechnet sehen und als Schuldigen sterben sehen wollte, damit wir, die wir Sünder waren, als Unschuldige und vor Gott als Gerechte gelten.“

Sozzini erwägt ausdrücklich auch die kultische Lesart (hamartía = Sündopfer) und hält sie für möglich, hat aber Bedenken: das Sündopfer müsste „unbefleckt und höchst rein“ sein, das prädestinierte aber Christus eher zum makellosen Opfertier — nicht zum Sünder. Daher präferiert er die metonymische Lesart: Christus wurde „für einen Sünder gehalten“, d.h. er ertrug die äußere Lage und das Schicksal eines Verurteilten — nicht die innere Schuldzurechnung eines Sünders.

Im vierten Teil (Gerechtigkeitszurechnung) verbindet Sozzini V.21 ausdrücklich mit 1. Kor 1,30: „Christus ist uns von Gott gemacht worden zur Weisheit und zur Gerechtigkeit.“ Das „in ihm“ (en autôi) bezeichnet die reale Lebensgemeinschaft mit dem Auferweckten, nicht eine forensische Zurechnung. Sozzini schreibt: „Christus hat also unsere Sünden gesühnt, nicht etwa indem er irgendeiner Gerechtigkeit Genugtuung geleistet hätte, sondern indem er uns nach göttlichem Willen das Leben verlieh und uns vom ewigen Tod errettete.“

Buchübersicht zu den Schriften Sozzinis


Logische Argumente

Aus 2. Korinther 5,21 ergeben sich folgende logische und sprachlich-philologische Argumente gegen die forensisch-imputative Lesart:

  1. Argument vom Kontext (V.19). Paulus definiert das Versöhnungsgeschehen in V.19 ausdrücklich als Nicht-Zurechnen der Sünden. Eine doppelte Imputationslesart in V.21 steht im offenen Widerspruch zu dieser Definition. Wer V.19 ernst nimmt, kann V.21 nicht forensisch lesen.
  2. Argument vom Verb gínomai. Paulus sagt genômetha „wir werden“, nicht logizometha „uns wird zugerechnet“. Das ist ontologische, nicht forensische Sprache. Wer Paulus' eigene Wortwahl respektiert, kommt zur Lesart der realen Verwandlung in Christus.
  3. Argument vom LXX-Sprachgebrauch. Hamartía bezeichnet in Lev 4-7 LXX regelmäßig das Sündopfer selbst, nicht die Schuldzurechnung. In dieser Sprachtradition steht 2. Kor 5,21. Eine forensisch-juristische Lesart muss erst aus dem Kontext begründet werden — und der Kontext begründet sie nicht.
  4. Argument vom rhetorischen Gegensatz (Sozzini). Der elegante Gegensatz Sünde/Gerechtigkeit wird durch die kultische Lesart zerstört: ein Sündopfer-Gewordener entspricht keinem Gerechtigkeit-Werdenden. Die metonymische Lesart („für einen Sünder gehalten“ vs. „für Gerechte gehalten“) erhält die rhetorische Symmetrie.
  5. Argument von der Galater-3,13-Parallele. „Wurde Fluch“ in Gal 3,13 ist ebenfalls rhetorisch-semitisch (Holzfluch nach Dt 21,23), nicht juristisch. Wer Gal 3,13 nicht als „Christus wurde zum Verfluchten gemacht, indem Gott den Fluch auf ihn umlegte“ liest, sollte 2. Kor 5,21 analog behandeln.
  6. Argument vom Versöhnungssubjekt. Gott ist in V.18-21 durchgängig grammatisches Subjekt der Versöhnung. Die forensische Lesart kehrt die Richtung um (Christus versöhnt Gott durch Strafleistung). Diese Richtungsumkehr ist textlich nicht zu rechtfertigen.
  7. Argument vom Fehlen der Strafterminologie. In V.18-21 fehlt jede Strafvokabel: kein orgê (Zorn), kein poinê (Strafe), kein timôria (Vergeltung), kein hilastêrion (Sühneort). Eine Strafsubstitutionstheorie müsste an einer derart prominenten Stelle Spuren hinterlassen — sie tut es nicht.
  8. Argument von der Zurechnungstheologie an anderen Stellen. In Röm 4,3-8 verwendet Paulus logízomai positiv: Gott rechnet dem Glaubenden die Gerechtigkeit aus Gnade zu. Das bezieht sich aber nirgends auf eine zugrunde liegende Strafleistung Christi. Sozinianisch: Zurechnung ja, aber als reine Gnade aus Gottes Bundestreue — nicht als Folge eines Tauschvorgangs.
  9. Argument von der altkirchlichen Auslegungstradition. Origenes, Theodoret und die griechische Vätertheologie lasen V.21 nicht imputativ. Die forensische Lesart ist eine spätmittelalterlich-reformatorische Engführung, nicht die altkirchliche Standardlesart. Die sozinianische Lesart steht damit in einer langen exegetischen Tradition.

Biblische Querverweise

Folgende Stellen sind für das richtige Verständnis von 2. Korinther 5,21 essentiell und zeigen, dass die paulinische Versöhnungssprache nicht forensisch zu lesen ist:

2. Korinther 5,18-20 — Gott als Versöhnungssubjekt

Der unmittelbar vorausgehende Kontext macht Gott zum durchgängigen Subjekt der Versöhnungshandlung: ek tou theou tou katalláxantos hêmás hautoí „von Gott, der uns mit sich versöhnt hat“. Es geht nicht darum, dass Christus einen zürnenden Gott besänftigt — sondern darum, dass Gott die Menschen mit sich versöhnt. Diese Richtung ist hermeneutisch entscheidend.

V.20: „Lasst euch versöhnen mit Gott“ (katallágête tôi theôi) — der Imperativ richtet sich an die Menschen, nicht an Gott. Die Versöhnung ist von Gottes Seite bereits vollzogen; die Glaubenden müssen nur eintreten in das, was Gott geschaffen hat.

Galater 3,13 — „er wurde Fluch“ parallel zu „er wurde Sünde“

Gal 3,13 ist die nächste Parallele zu 2. Kor 5,21: genomenos hyper hêmôn katára „er wurde für uns zum Fluch“. Beide Verse verwenden die rhetorisch-semitische Wendung „er wurde zu X“ mit dem Verb gínomai und dem hyper-Pronomen.

Sozinianisch und sprachlich konsistent: Christus „wurde“ Fluch / Sünde, indem er die äußere Gestalt eines Verfluchten / Verurteilten annahm (Holzfluch nach Dt 21,23, Kreuzigung als Schandtod). Es geht um die Solidarität in der Verfemung, nicht um eine forensische Strafzurechnung.

Römer 4,7-8 — „dem der Herr die Sünde nicht zurechnet“

Paulus zitiert Ps 32,1-2 LXX: „Selig der Mann, dem der Herr die Sünde nicht zurechnet (hou ou mê logisêtai kyrios hamartían).“ Diese Stelle ist die exakte Parallele zu 2. Kor 5,19: Gerechtigkeit aus Glauben heißt, dass Gott die Sünden nicht zurechnet — nicht, dass er sie einem Stellvertreter zurechnet.

Wenn Paulus die Nicht-Zurechnung positiv als Definition der Rechtfertigung verwendet, dann ist eine doppelte Imputationstheorie eine konstruktive Überführung dieser Aussage, keine sachgemäße Auslegung.

1. Korinther 1,30 — Christus uns geworden zur Gerechtigkeit

„Aus ihm aber seid ihr in Christus Jesus, der uns geworden ist (hos egenêthê hêmín) Weisheit von Gott, Gerechtigkeit und Heiligung und Erlösung.“ Wiederum das Verb gínomai in soteriologischem Kontext: Christus wird uns zur Gerechtigkeit, nicht: Christi Gerechtigkeit wird uns zugerechnet.

Diese Parallelstelle bekräftigt die sozinianische Lesart von 2. Kor 5,21: Es geht um reale Lebensgemeinschaft mit dem Auferweckten, in der die Glaubenden zu Gerechten werden — nicht um eine forensische Zurechnung einer fremden Leistung.

Jesaja 53,10-12 LXX — der Knecht peri hamartías

Jes 53,10 LXX bezeichnet den Knecht als peri hamartías, was in der LXX regelmäßig „für das Sündopfer“ bedeutet. Wenn Paulus in 2. Kor 5,21 das Wort hamartía aufgreift, ist diese kultische Linie ein wahrscheinlicher Hintergrund — nicht aber die juridisch-strafrechtliche.

Sozinianisch gilt Jes 53 als Solidaritäts- und Hingabetext, nicht als Strafsubstitutionstext (vgl. den Eintrag zu Jes 53,5). Beide Texte zusammen formen ein bundeskundlich-kultisches Gefüge, nicht ein juristisch-forensisches.

Jeremia 31,31-34 — neuer Bund mit Vergebung ohne Strafleistung

„Ich werde ihre Schuld vergeben und ihrer Sünden nicht mehr gedenken“ (Jer 31,34). Der neue Bund, auf den Paulus in 2. Kor 3 und durch den Versöhnungsdienst in 2. Kor 5 explizit anspielt, basiert auf reiner Vergebung — nicht auf einer Strafleistung an einen Stellvertreter.

Sozzini bezieht sich ausdrücklich auf Jer 31: Gott hat unsere Übertretungen gnädig erlassen, wie er es durch Jeremia verheißen hatte. Das ist das Versöhnungsmodell von 2. Kor 5: göttliche Initiative der Vergebung, nicht juristischer Mechanismus.

Römer 3,25-26 — hilastêrion als Begegnungsort

Die nächste paulinische Sühneterminologie (hilastêrion) ist von der Kapporet im Tempel her zu lesen (Lev 16) — als Ort der göttlichen Begegnung und Demonstration der Gerechtigkeit, nicht als Bezahlung. Vgl. den ausführlichen Eintrag zu Röm 3,25-26.

Beide Stellen zusammen formen das paulinische Versöhnungsbild: Gott handelt, Christus ist Ort und Modus dieser Handlung, die Glaubenden werden in die Heilshandlung einbezogen — eine kultisch-bundeskundliche, nicht forensisch-strafrechtliche Logik.

Kolosser 2,13-14 — Schuldschein nicht beglichen, sondern ausgelöscht

„Er hat den Schuldschein, der gegen uns war, ausgelöscht (exaleípsas) und hat ihn aus der Mitte geschafft, indem er ihn ans Kreuz heftete.“ Wieder: Auflösung der Schuld durch Vergebung, nicht Begleichung der Schuld durch Strafleistung.

Exaleíphein „auswischen, auslöschen“ ist Vergebungssprache, nicht Bezahlungssprache. Auch hier zeigt sich das paulinische Versöhnungsmodell: Gott vernichtet die Schuld, er bezahlt sie nicht.


Einwände und sozinianische Antworten

Einwand 1: „Für uns gemacht“ sei genau die Imputation

Traditioneller Einwand

Das „Für uns“ (hyper hêmôn) markiere klar eine Stellvertretung im juristischen Sinn: Christus wurde an unserer Stelle als Sünder behandelt und bestraft.

Die Präposition hyper mit Genitiv hat im Koine ein breites Bedeutungsspektrum: „zum Nutzen von“, „im Interesse von“, „wegen“, gelegentlich auch „anstelle von“. Welche Bedeutung greift, entscheidet immer der Kontext, nicht die Vokabel als solche. In V.18-21 ist der Kontext die Versöhnung, nicht der Strafvollzug.

Christus stirbt zu unseren Gunsten — das passt zur Versöhnungsterminologie. Dass er anstelle von uns vor dem Strafrichter stand, lässt sich aus hyper allein nicht ableiten, ohne den Kontext zu vernachlässigen.

Vergleichbar in 2. Kor 5,14: „Christus ist für alle gestorben (hyper pántôn).“ Paulus zieht daraus die Folgerung: „Wenn einer für alle gestorben ist, sind also alle gestorben.“ Das ist Repräsentations- und Solidaritätssprache, nicht Substitutionssprache: alle sind in Christus mitgestorben, nicht von Christus juristisch vertreten worden.

Wenn schließlich V.20 die Mahnung gibt, sich versöhnen zu lassen, dann setzt das voraus, dass die Versöhnung nicht schon mechanisch vollzogen ist, sondern Annahme durch den Glauben erfordert — eine Bewegung, die mit Strafsubstitution nicht zusammenpasst.

Einwand 2: Wir werden „Gerechtigkeit Gottes“ doch nur durch Imputation

Traditioneller Einwand

Real werden die Glaubenden nicht zu Gerechtigkeit Gottes selbst — das wäre anmaßend. Es muss eine forensische Zurechnung sein: Christi Gerechtigkeit wird uns zugerechnet, während wir an sich Sünder bleiben (simul iustus et peccator).

Paulus sagt grammatisch eindeutig genometha „wir werden“, nicht logizometha „uns wird zugerechnet“. Die Imputationslesart muss diese Wortwahl gegen den Strich lesen — eine theologisch motivierte, keine philologisch begründete Lesart.

Werden ist nicht Anrechnung, sondern Wandel. Sozinianisch wird der Glaubende real Glied des neuen Bundes (Jer 31; 2. Kor 3,6) — und in dieser Bundeszugehörigkeit besteht die „Gerechtigkeit Gottes“ im paulinischen Sinn: Teilhabe an der rettenden Bundestreue Gottes.

Das „in ihm“ (en autôi) bezeichnet die reale Lebensgemeinschaft mit dem Auferweckten, nicht eine forensische Verbindung. Die paulinische en Christôi-Formel ist Inkorporations-, nicht Repräsentationssprache: wir sind in Christus, nicht durch ihn juristisch vertreten.

Die heutige protestantische Exegese (E.P. Sanders, James Dunn, N.T. Wright, Michael Gorman) liest dikaiosynê theou in 2. Kor 5,21 zunehmend transformativ-partizipativ und nähert sich damit der sozinianischen Position. Die simul iustus et peccator-Formel ist eine spezifisch reformatorische Engführung, die Paulus an dieser Stelle nicht trifft.

Einwand 3: „Sein Sohn, der unschuldig war“ impliziert Strafsubstitution

Traditioneller Einwand

Wenn der Akzent auf der Unschuld Christi liegt („der von keiner Sünde wusste“), muss die Pointe sein: der Unschuldige übernimmt die Schuld der Schuldigen. Sonst ergibt der Verweis auf die Unschuld Christi keinen Sinn.

Sozzini hat genau dieses Argument umgekehrt: Wenn hamartía hier „Sündopfer“ bedeutete, wäre die Erwähnung der Unschuld Christi nicht besonders pointiert — das Opfertier musste sowieso unbefleckt sein. Die Pointe entfaltet sich erst, wenn hamartía hier „ein für einen Sünder gehaltener Mensch“ bedeutet: der gerechte Christus wird wie ein Sünder behandelt (Kreuzestod, Schande, Verlassenheit).

Diese Lesart unterstreicht die Liebe Gottes ohne juristischen Mechanismus: Gott ließ den vollkommen Unschuldigen den Schandtod der Verbrecher sterben — nicht weil er an ihm eine Strafe vollzog, sondern weil er ihn in die volle Solidarität mit den Verfemten sandte. Das „er machte ihn zur Sünde“ ist Beschreibung der äußeren Geschicke Christi, nicht der inneren Strafzurechnung Gottes.

Auch Hebr 4,15 betont die Unschuld Christi („in allem versucht, doch ohne Sünde“), ohne daraus eine Imputationstheorie zu folgern. Die Unschuld Christi ist Bedingung seiner Hingabe, nicht Voraussetzung einer Strafzurechnung.

Die Imputationslesart führt zudem in das Problem, dass Gott einen Unschuldigen als Schuldigen behandeln und bestrafen müsste — was ein klares Verbrechen gegen die Gerechtigkeit wäre (Spr 17,15: „Wer den Gottlosen gerecht spricht und den Gerechten verdammt, sind beide dem Herrn ein Gräuel.“). Die sozinianische Lesart erspart diese theologische Aporie.

Einwand 4: Ohne Imputation wäre Christi Tod sinnlos

Traditioneller Einwand

Wenn Christus nicht stellvertretend bestraft wurde, wozu starb er dann? Sein Tod wäre ein bloßes ethisches Beispiel — nicht heilskonstitutiv.

Diese Reduktion ist eine polemische Karikatur. Christi Tod hat im sozinianischen Versöhnungsmodell mehrere konstitutive Funktionen: er besiegelt den neuen Bund (Mt 26,28; 2. Kor 3,6); er offenbart Gottes Liebe (Röm 5,8); er besiegt die Macht des Todes durch die folgende Auferweckung (Hebr 2,14-15); er erweist Gottes rettende Treue (Röm 3,25-26); er stiftet die reale Lebensgemeinschaft, in der die Glaubenden „Gerechtigkeit Gottes“ werden (2. Kor 5,21).

Keine dieser Funktionen erfordert eine Strafleistung. Alle zusammen ergeben ein vollständiges, mehrdimensionales Heilsereignis. Der reformatorische Reflex, ohne Imputation sei alles „bloßes Beispiel“, verkennt die theologische Tiefe der sozinianischen Erlösungslehre.

Im Übrigen wäre ein wirklich juristischer Strafvollzug an einem Unschuldigen kein Heils-, sondern ein Unrechtsakt. Wenn Gott seine Gerechtigkeit nur durch ein solches Unrechtshandeln befriedigen könnte, wäre das eine Aporie im Gottesbegriff selbst. Die sozinianische Lesart entlastet das Gottesbild von dieser inneren Spannung.

Sozzini formuliert: „Christus ist für unsere Sünden gestorben, und wir haben Vergebung erlangt — aber dies bedeutet nicht, dass er Gott mit uns versöhnt oder einer göttlichen Gerechtigkeit Genüge getan hätte; sondern weil es keinen anderen Weg gab als durch seinen Tod, uns in seine Freundschaft und Gemeinschaft aufzunehmen.“ Christi Tod ist Weg, nicht Bezahlung.

Einwand 5: Die Reformatoren können sich nicht alle geirrt haben

Traditioneller Einwand

Luther, Calvin und die gesamte reformatorische Tradition lasen 2. Kor 5,21 als Hauptbeleg der doppelten Imputation. Eine derart breit getragene Lesart kann nicht einfach falsch sein.

Argumenta ex auctoritate sind exegetisch nicht entscheidend, sondern die textliche Evidenz. Eine breit getragene Lesart bleibt überprüfungsfähig — und 2. Kor 5,21 erweist sich bei näherer Prüfung (V.19, genometha, LXX-Sprachgebrauch) als schlechter Beleg der Imputationslehre.

Außerdem ist die Aussage historisch unscharf: Origenes, Theodoret, Chrysostomus und große Teile der griechischen Patristik lasen V.21 nicht imputativ. Die forensische Lesart ist eine spezifisch lateinisch-anselmische Linie, die Luther und Calvin verstärkten — aber sie ist keine altkirchliche Standardposition.

Die heutige neutestamentliche Forschung (New Perspective on Paul, partizipative Soteriologie, narrative Theologie) hat die forensische Engführung weitgehend aufgegeben oder mindestens stark relativiert. Sanders, Dunn, Wright, Hays, Gorman lesen dikaiosynê theou bundeskundlich-partizipativ. Die sozinianische Lesart erweist sich damit als exegetisch tragfähig, nicht als historisches Kuriosum.

Schließlich gilt: Die Reformation hat viele Verdienste, aber sie hat auch spätmittelalterliche Engführungen (Anselms Satisfaktionstheorie) verstärkt statt aufgebrochen. Wo das gegen den Text geht, ist der Text die Richtschnur, nicht die Tradition.


Theologische Konsequenzen

Gottesbild. Gott vergibt aus eigener Initiative und Bundestreue, ohne Strafleistung an einem Stellvertreter zu fordern. V.19: er rechnet die Sünden nicht zu. Das Bild eines „zornigen Vaters, der erst besänftigt werden muss“, kollidiert mit dem paulinischen Versöhnungsbegriff.
Christologie. Christus tritt in die äußere Gestalt der Sünder ein — er teilt unsere Lage (Tod, Verfemung), nicht eine Strafe. Das Kreuz ist Solidaritätsakt und Bundessti tung, nicht Strafvollzug.
Soteriologie. Rechtfertigung ist reale Verwandlung in Christus (kainê ktísis, V.17), nicht forensische Zurechnung bei unverändertem Sein. Die paulinische en Christôi-Formel ist Inkorporations-, nicht Repräsentationssprache.
Anthropologie. Die simul iustus et peccator-Formel passt nicht zu 2. Kor 5,21 („wir werden“, nicht „uns wird zugerechnet“). Glaubende sind real verwandelt, nicht nur deklarativ gerecht gesprochen.
Ethik. Aus realer Verwandlung folgt reale Lebenserneuerung. Heiligung ist nicht zusätzliches Programm, sondern Ausfaltung dessen, was im Glauben begonnen wurde — im Gegensatz zur forensischen Lesart, die Heiligung als sekundäres Anhängsel der Imputation behandelt.

Verbundene Verse

Folgende Stellen stützen, vertiefen oder kontrastieren die hier vorgetragene Auslegung:

  • Römer 3:25-26 — Hilastêrion als Begegnungsort der Gnade; dikaiosyne theou als rettende Bundestreue — nächste paulinische Parallele.
  • Matthäus 26,28 — Bundesblut nach Ex 24,8 — Versöhnung durch Bundessti tung, nicht durch Strafleistung.
  • Markus 10:45 — Befreiungsmetapher in der at-lichen Göel-Tradition — Analogie zur sozinianischen Versöhnungslesart.
  • Lukas 23:34 — „Vater, vergib ihnen“ — Vergebung als Gebet, nicht als Folge einer Strafleistung.
  • Apostelgeschichte 2:23 — „Nach Gottes bestimmtem Ratschluss“ — Heilsplan, nicht Strafrechtsmechanik.

Zusammenfassung

2. Korinther 5,21 ist sprachlich, kontextuell und rhetorisch kein Beleg für die forensische Imputationstheorie, sondern für ein partizipativ-bundeskundliches Versöhnungsmodell. Der Schlüssel ist V.19: Gott rechnet die Sünden nicht zu. Diese definitorische Aussage lässt eine doppelte Imputationstheorie in V.21 nicht zu, ohne implizite Klauseln einzuführen, die der Text nicht hergibt.

Sozzini bietet zwei alternative Lesarten für hamartía epoíesen: kultisch („zum Sündopfer gemacht“ im Sinn der LXX) oder metonymisch („für einen Sünder gehalten“ im Sinn semitischer Wendung). Beide brechen die forensische Engführung. Sozzini selbst präferiert die metonymische Lesart, weil sie den rhetorischen Gegensatz „Sünde / Gerechtigkeit“ symmetrisch hält.

Sozinianisch verstanden ist 2. Kor 5,21 ein Schlüsseltext der partizipativen Soteriologie: Christus tritt in unsere äußere Lage, damit wir in seine Lage eintreten und reale Träger der göttlichen Bundestreue werden (genometha dikaiosynê theou en autôi). Versöhnung geschieht durch Inkorporation in Christus, nicht durch juristischen Tausch — und steht in der Linie des Jeremianischen neuen Bundes (Jer 31,31-34), in dem Gott die Sünden gnädig erlässt.


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